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Unvereinbarkeitsbestimmungen
- Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein; ein Mitglied der Landesregierung darf auch nicht gleichzeitig ein Mitglied eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
- Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
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