Unvereinbarkeitsbestimmungen

  • Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein; ein Mitglied der Landesregierung darf auch nicht gleichzeitig ein Mitglied eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
  • Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören.